Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeyer Stahlbau Agrarsysteme GmbH



Allgemeine Einkaufsbedingungen 



§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich


(1) Wir kaufen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Anderslautende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Verkäufers gelten nur, soweit sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Auftragsbestätigungen des Verkäufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Verkäufers die Lieferung vorbehaltlos annehmen.


(2) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


(3) Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge mit demselben Verkäufer. Hierzu bedarf es weder einer nochmaligen gesonderten Vorlagen noch eines ausdrücklichen Hinweises.



§ 2 Angebote/Angebotsunterlagen


(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.


(2) An den von uns erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind ausschließlich für die Ausführung unserer Bestellung zu verwenden. Sie sind auf Verlangen zurückzugewähren. Sie dürfen Dritten - ohne unsere schriftliche Zustimmung - nicht zugängig gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt.



§ 3 Preise


(1) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis gilt als vereinbart. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung, ein. Die Rückgabe der Verpackung muss besonders vereinbart werden.


(2) Die Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.



§ 4 Zahlungsbedingungen


(1) Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts Gegenteiliges ergibt, zahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit einem Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.


(2) Die Zahlungen erfolgen in Euro.


(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlichen Umfang zu.



§ 5 Lieferung


(1) Sofern sich der Verkäufer mit seiner Leistung in Verzug befindet, besteht gegen ihn ein Anspruch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Einer betragsmäßigen Begrenzung dieses Anspruchs wird von uns widersprochen.


(2) Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.


(3) Widerspruch gegen pauschalisierte Abrechnung der Mautgebühren: Mit den seit 01.01.2005 pauschal und ohne Nachweis berechneten Mautgebühren erklären wir uns nicht einverstanden. Die Zahlung erfolgt bei abgeschlossenen Verträgen ausschließlich unter Vorbehalt.


(4) Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Verpackungen insgesamt oder teilweise an den Lieferer zurückzugeben.



§ 6 Gewährleistung, Garantie


(1) Der Verkäufer haftet ohne Beschränkung nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen, aus unerlaubter Handlung sowie wegen Nichterfüllung.


(2) Der Verkäufer garantiert, dass die Waren frei von Rechten Dritter sind, insbesondere das an der Ware Eigentumsrechte Dritter nicht bestehen, die durch die Lieferung an uns oder durch eine Weiterveräußerung der Ware an Dritte/Endverbraucher verletzt werden könnten. Machen Dritte an der Ware derartige Rechte geltend, ist der Verkäufer - unbeschadet weitergehender Rechte unsererseits - zur unverzüglichen Klärung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche in Abstimmung mit uns verpflichtet. Wir sind verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die Ware auf etwaige Mängel zu prüfen. Die Rügefrist beträgt bei offenen Mängeln fünf Arbeitstage, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung.


(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu.



§ 7 Gefahrübergang


(1) Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Lieferung frei Haus zu erfolgen.



§ 8 Eigentumsvorbehalt, Abtretungsverbot


(1) Stoffe, Teile, Spezialverpackungen und sonstige Materialien, die von uns bereitgestellt werden, verbleiben in unserem Eigentum. Diese dürfen nur entsprechend den vertraglichen Bestimmungen verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen sowie die Verwahrung erfolgt für uns. Bei Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit fremden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Brutto-Einkaufspreises zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.


(2) Jeder Eigentumsvorbehalt zu Gunsten Dritter gilt uns gegenüber als ausgeschlossen.


(3) Die Abtretung von Forderungen des Verkäufers gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.



§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl


(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.


(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich seiner Entstehung und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer nach unserer Wahl auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.



§ 10 Schlussbestimmungen


(1) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, im Wege der Vereinbarung die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.



Allgemeine Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)



§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag ausführen.


(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Hierzu bedarf es weder einer nochmaligen gesonderten Vorlage noch eines ausdrücklichen Hinweises.


(3) Bei Verträgen über die Herstellung von Werken gelten die Regelungen der VOB/B in ihrer jeweils neuesten Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.


(4) Sämtliche Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.



§ 2 Angebot und Vertragsabschluss


(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sowie sonstigen Abmachungen und mündlichen Abreden werden von uns ebenfalls schriftlich bestätigt.


(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.


(3) Der Besteller übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.



§ 3 Auftragsgegenstand und Nebenleistungen


(1) Auftragsgegenstand bei Kaufverträgen ist der von uns zu liefernde Gegenstand (Liefergegenstand), bei Werkverträgen der zu überholende / instand zu setzende / zu wartende Gegenstand (Reparaturgegenstand).


(2) Zu besonderen Nebenleistungen, wie Unterweisungen zu Inbetriebnahme, Betrieb oder Wartung, sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.



§ 4 Überlassene Unterlagen


(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.



§ 5 Preise und Zahlung


(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise in Euro ab Werk Neresheim ausschließlich Verpackung, Versicherung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.


(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat immer auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.


(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung ohne Abzug (rein netto) zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Bei verspäteter Zahlung werden - ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf  Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


(5) Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Bestellers bekannt, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder hinreichende Sicherung zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten sowie die Erfüllung noch auszuführender Aufträge zurückzustellen.


(6) Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Bestellers ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.



§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte


(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.



§ 7 Fertigstellungs- und Lieferzeit


(1) Fertigstellungs- und Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart und ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt worden sind.


(2) Der Beginn der von uns angegebenen Fertigstellungs- und Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus (u.a. das Vorliegen angeforderter Pläne oder Muster für die Einrichtungen der bestellten Maschinen und Geräte bei uns). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


(4) Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Verzug, so haften wir nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein solches Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


(5) Unvorhergesehene Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Der Besteller wird über solche Verlängerungen der Lieferzeit informiert.

Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung unmöglich oder dauert das dadurch bedingte vorübergehende Leistungshindernis länger als vier Wochen an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten wollen oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.


(6) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder die tatsächlichen Lagerkosten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir anderweitig über die Ware verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.



§ 8 Gefahrübergang bei Versendung


(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


(2) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Bestellers, sofern keine nachweisliche Selbstversicherung vorliegt und der Besteller Unternehmer ist.



§ 9 Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.


(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.


(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.


(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.


(5) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller diese Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat.


(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt.



§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress


(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.


(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.


(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.


(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.


(8) Mangelfolgschäden sind ausgeschlossen


(9) Garantie- oder Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde



§ 11 Abnahme


(1) Bei Montage und Aufstellung der Ware durch uns ist die Abnahme der Ware nach einer entsprechenden Fertigstellungsmeldung unverzüglich gemeinsam durchzuführen, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.


(2) Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und von dem Kunden (bzw. dessen Vertreter) als auch von uns (bzw. unserem Vertreter) zu unterzeichnen.


(3) Hat der Kunde nach Montage, einer Aufstellung der Ware sowie einer Fertigstellungsmeldung die Werkleistung zur ständigen Nutzung unmittelbar in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zehn Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nicht ausdrücklich wesentliche Mängel gerügt werden.



§ 12 Haftung und Schadensersatz


(1) Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Unter anderem haften wir wegen eines Mangels nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist nicht begrenzt.



§ 13 Zolldeklaration


(1)Hat der Besteller seinen Sitz im Ausland oder führt er Ware ein, so übernimmt er die Verantwortung für die Richtigkeit der Deklaration der Ware, die den Zollbestimmungen und dem Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen hat. Die Haftung für Kosten aufgrund der Vernachlässigung der Deklarationspflicht übernimmt der Besteller.



§ 14 Sonstiges


(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.


(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt


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Zeyer Stahlbau Agrarsysteme GmbH
Im Riegel 19
73450 Neresheim
Tel.: 07326/96999-0